Inzwischen herrscht Klarheit, wie mit unvorhersehbaren Kostensteigerungen bei „großen“ LEADER-Projekten der Förderperiode 2023-2027 umgegangen wird. Das Prozedere ist wie folgt:
Nach der erfolgreichen Teilnahme an einem Ordnungstermin erhalten Projektträger*innen das positive Votum der LAG. In diesem ist die maximale Fördersumme festgelegt. Diese kann nicht überschritten werden und gilt für die Bewilligungsbehörde, das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurerneuerung (LELF), als Kappungsgrenze für die Bewilligung der förderfähigen Kosten. Bei der Prüfung auf förderfähige Ausgaben kann es dennoch vorkommen, dass die tatsächliche vom LELF festgelegte maximale Fördersumme unter dem im Votum festgelegten Betrag liegt.
Kommt es im Projektverlauf zu Kostensteigerungen, sind diese in der Regel durch die Zuwendungsempfangenden zu tragen. Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass Sie sich mit den Mehrkosten Ihres Projektes bei einem zukünftigen Projektauswahlverfahren nochmals bewerben. Erhält das Projekt erneut ein positives Votum, können die Mehrkosten anschließend in Form eines Änderungsantrags beim LELF geltend gemacht werden. Das Landesamt entscheidet anschließend darüber, ob und in welcher Höhe dem Antrag stattgegeben werden kann. Die Schritte im Überblick:
- Die maximale Fördersumme gemäß positivem Votum darf bzw. kann nicht überschritten werden.
- Bei Kostensteigerungen sind diese grundsätzlich vom Zuwendungsempfangenden zu tragen.
- Projektträger*innen können sich für die Mehrkosten im Rahmen eines zukünftigen Projektauswahlverfahrens erneut um ein positives Votum bewerben.
- Im Falle eines positiven Votums kann die/der Projektträger*in die Mehrkosten über einen Änderungsantrag bei der Bewilligungsbehörde (LELF) geltend machen.
- Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Genehmigung von Kostensteigerungen.
Um Mehrkosten vorzubeugen, bitten wir alle Projektträger*innen dringlichst auf die Aktualität der eingereichten Kostenschätzungen zu den einzelnen Ordnungsterminen zu achten!
Wichtig: Die Regelung gilt für alle Projekte der LAG Havelland ab dem 2. Projektauswahlverfahren der laufenden Förderperiode. Projekte des 1. Projektauswahlverfahrens sind von der Regelung ausgenommen.